Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Förderkreis Institut für Medienverantwortung e.V.“
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Registergericht (Amtsgericht Fürth) unter der Registernummer VR 20015 eingetragen.
- Sein Sitz ist Erlangen.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt das Ziel, die Arbeit des IMV Institut für Medienverantwortung gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) sowie dessen Rechtsnachfolger zu unterstützen und zu fördern. Grundlage der Arbeit des Institutes für Medienverantwortung (im Folgenden IMV genannt) ist es, Missverständnisse und Fehlentwicklungen in Bezug auf Medien aufzuzeigen und die Kommunikation zwischen Medienmachern und Mediennutzern zu verbessern. Dazu gehört die praktische Medienerziehung ebenso wie die Aufklärung über Medienmechanismen im Rahmen von Publikationen und politischen Bildungsveranstaltungen. Außerdem tritt das IMV weiter dafür ein, dass verantwortungsbewusste systematische Medienbildung ein Teil des Lehrplans an Schulen wird. Ziel der Arbeit ist es insgesamt, wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich Medien für die gesellschaftliche Breite zugänglich zu machen, damit jeder Bürger in die Lage versetzt wird, am öffentlichen Geschehen konstruktiv mitzuwirken. Das IMV setzt sich für Sachlichkeit, Toleranz, Deeskalation, positive Wertebildung und konstruktive Kommunikationsprozesse in Medien ein und für Gewaltprävention in der Arbeit mit Jugendlichen, Erwachsenen und Kindern.
- Der Verein ist nicht an Parteien oder Interessengruppen gebunden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein unterstützt die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Instituts für Medienverantwortung gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) sowie dessen Rechtsnachfolger.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres.
- Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn es den Vereinsinteressen (§ 2) zuwiderhandelt, den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet oder das Ansehen des Vereins schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes der religiösen und politischen Toleranz und Neutralität des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich zu erklären. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Ausschlusserklärung kann das betroffene Mitglied schriftlich Einspruch beim Vorstand des Vereins einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zur Mitwirkung an der Arbeit des Vereins und zur Förderung des Vereinszwecks nach besten Kräften verpflichtet.
- Sie haben das Recht, an Wahlen der satzungsgemäßen Organe und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder haben mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Ausnahmen können durch den Vorstand beschlossen werden.
§ 6 Organe
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- Die Mitglieder des Vorstands werden auf der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt, können aber durch die Mitgliederversammlung vorzeitig aus wichtigen Gründen abgewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst. Er kann bestimmte Aufgaben Dritten übertragen.
- Es sind mindestens drei Vorstandssitzungen pro Jahr abzuhalten.
- Über die Ergebnisse von Sitzungen des Vorstands sind Protokolle anzufertigen und den Mitgliedern des Vorstands unverzüglich abschriftlich zuzusenden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB sind immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins.
- In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder des Vereins Sitz und Stimme.
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Wird zu einer virtuellen Mitgliederversammlung eingeladen, so wird den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn per E-Mail die Einwahlmöglichkeit mitgeteilt. - Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins sind die einstimmige Zustimmung des Vorstands und von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Beschlüsse über Maßnahmen im Interesse des Förderkreises
- Wahl des Vorstands
- Wahl mindestens eines Kassenprüfers
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Genehmigung von Haushaltsplan und Jahresabrechnung
- Entlastung des Vorstands
- Entscheidung über Einsprüche im Ausschlussverfahren
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird von einem Mitglied des Vorstands und dem Protokollführer unterzeichnet. Einwände gegen das Protokoll müssen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Über die Einwendungen entscheidet der Vorstand. Erfolgen keine Einwendungen, so gilt das Protokoll als angenommen.
§ 9 Vermögen und Kassenführung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Geldeinlagen zurück.
- Die Kassenführung und etwaige sonstige vermögensrechtliche Verpflichtungen oder Forderungen des Vereins werden einmal im Jahr von dem/den von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählten Kassenprüfer(n) geprüft. Über das Ergebnis ist der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das IMV Institut für Medienverantwortung gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) bzw. dessen Rechtsnachfolger mit der Auflage, es ausschließlich gemeinnützigen und in § 2 genannten Zwecken zuzuführen. Wurde das IMV Institut für Medienverantwortung gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) bzw. dessen Rechtsnachfolger aufgelöst, so ist das Vermögen des Vereines dem Dritte Weltladen Erlangen e.V. oder einer vergleichbaren Einrichtung zukommen zu lassen.
Historie (nicht Bestandteil der Satzung)
25.04.2007: Beschluss der Satzung anlässlich der Gründungsversammlung in Erlangen
21.07.2010: Einstimmer Beschluss der 1. Änderung der Satzung auf der ordentlichen Jahresversammlung in Erlangen
20.06.2011: Einstimmiger Beschluss der 2. Änderung der Satzung auf der ordentlichen Jahresversammlung in Nürnberg.
17.11.2021: Einstimmiger Beschluss der 3. Änderung der Satzung auf der pandemiebedingt virtuell stattfindenden ordentlichen Jahresversammlung.